Gestützt auf diese Umstände besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass der Beklagte am 12. Mai 2020 seinen Wohnsitz effektiv noch in Q. hatte. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Vorinstanz daher ungeachtet des späteren Wegzugs des Beklagten für die Beurteilung der Klage vom 24. November 2020 örtlich zuständig, so dass in Gutheissung der Berufung der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. -6-