Daraus folgt, dass sowohl das Schlichtungsgesuch als auch die Vorladung des Friedensrichteramts noch an die damalige Wohnadresse des Beklagten in Q. zugestellt werden konnten. Dass der Beklagte seinen damaligen Wohnsitz in Q. hatte, ergibt sich auch aus der vom Rechtsvertreter des Beklagten gemeinsam mit dem Verschiebungsgesuch eingereichten Anwaltsvollmacht, die am 12. Juni 2020 in Q. unterzeichnet worden ist (Berufungsbeilage 5).