In der Folge beauftragte der Beklagte Rechtsanwalt Oliver Bermejo, V., mit der Wahrung seiner Interessen in vorliegender Streitsache, welcher das Friedensrichteramt aufgrund eines Terminkonflikts um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung ersuchte (Berufungsbeilage 5). Daraus folgt, dass sowohl das Schlichtungsgesuch als auch die Vorladung des Friedensrichteramts noch an die damalige Wohnadresse des Beklagten in Q. zugestellt werden konnten.