2.2. Das vorliegende Verfahren beschlägt eine Forderungsstreitigkeit zwischen Privatpersonen. Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 198 ZPO ist nicht einschlägig, so dass die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vorliegend obligatorisch ist (Art. 197 ZPO). Der Kläger hat das Schlichtungsgesuch gegen den Beklagten am 12. Mai 2020 beim Friedensrichteramt Bezirk Muri eingereicht (Berufungsbeilage 3), womit die Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 62 ff. ZPO eingetreten ist. Für die Frage, ob die Vorinstanz für die Beurteilung der Klage vom 24. November 2020 örtlich zuständig ist, ist daher auf die Verhältnisse vom 12. Mai 2020 abzustellen.