a ZPO am Wohnsitz des Beklagten eingereicht worden, büsst das angerufene Gericht seine örtliche Zuständigkeit daher nicht ein, wenn der Beklagte nach Eintritt der Rechtshängigkeit seinen Wohnsitz verlegt. Hat der Klage ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen, tritt die Rechtshängigkeit mit -5- Einreichung des Schlichtungsgesuches ein (vgl. Art. 197 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 ZPO).