Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori (Fixationswirkung) gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO bleibt das bei Begründung der Rechtshängigkeit örtlich zuständige Gericht auch dann zuständig, wenn sich die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen in der Folge verändern (vgl. BGE 143 III 237 E. 2.3; BGE 142 III 1 E. 2.1; BGE 129 III 404 E. 4.3.1). Ist die Klage gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO am Wohnsitz des Beklagten eingereicht worden, büsst das angerufene Gericht seine örtliche Zuständigkeit daher nicht ein, wenn der Beklagte nach Eintritt der Rechtshängigkeit seinen Wohnsitz verlegt.