Der Beklagte habe im Zeitpunkt der Anhebung des Schlichtungsverfahrens Wohnsitz in Q. (AG) gehabt und sich erst am 14. August 2020 bei der Einwohnerkontrolle nach R. abgemeldet. Damit habe die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint (vgl. Berufung S. 7). 2. 2.1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, wenn es u.a. örtlich zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen erfolgt von Amtes wegen (Art. 60 ZPO).