Der Kläger beantragt mit Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die kostenfällige Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den in Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO verankerten Grundsatz der perpetuatio fori, wonach für die örtliche Zuständigkeit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Streitsache massgeblich seien, verkannt. Der Beklagte habe im Zeitpunkt der Anhebung des Schlichtungsverfahrens Wohnsitz in Q. (AG) gehabt und sich erst am 14. August 2020 bei der Einwohnerkontrolle nach R. abgemeldet.