Da das Klagebegehren auf die Zahlung einer Geldleistung gerichtet sei und es sich somit um eine Bringschuld handle, sei als Erfüllungsort der umstrittenen Leistung der Wohnsitz des Klägers als Gläubiger der Geldschuld auszumachen. Da dieser seinen Wohnsitz in U. (SG) habe und sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch nicht durch Einlassung des Beklagten begründen lasse, sei das Bezirksgericht Muri für die eingereichte Klage örtlich nicht zuständig.