1. Die Vorinstanz ist auf die Klage vom 24. November 2020 infolge örtlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten mit der Begründung, aufgrund der Wohnsitzverlegung des Beklagten nach R. liege ein internationaler Sachverhalt vor, für dessen Beurteilung gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) die Gerichte am Erfüllungsort der streitgegenständlichen Leistung zuständig seien. Da das Klagebegehren auf die Zahlung einer Geldleistung gerichtet sei und es sich somit um eine Bringschuld handle, sei als Erfüllungsort der umstrittenen Leistung der Wohnsitz des Klägers als Gläubiger der Geldschuld auszumachen.