2.5. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 hat der Kläger dargelegt, dass eine aktuelle Adresse des Beklagten trotz diverser Abklärungen und Nachforschungen nicht hat ausfindig gemacht werden können, weshalb die Zustellung durch Publikation beantragt werde. 2.6. Die Zustellung der Berufung an den Beklagten erfolgte am 16. Juni 2022 durch Publikation im Amtsblatt. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: