2.4. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde infolge telefonischer und schriftlicher Rückmeldung von D., wohnhaft C.-Platz in S., Deutschland, festgestellt, dass die vom Kläger mit Berufung mitgeteilte Adresse des Beklagten unzutreffend ist bzw. es sich bei der an der besagten Adresse wohnhaften Person nicht um den Beklagten handelt. Der Kläger wurde aufgefordert, dem Obergericht die aktuelle und korrekte Adresse des Beklagten bekannt zu geben oder nachzuweisen, dass er sich mit Anwendung aller Sorgfalt erfolglos um die Feststellung der Adresse bemüht hat.