2.3. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 wurde der Beklagte zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen sowie zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert. Die Verfügung wurde an die durch den Kläger neu angegebene Adresse am C.-Platz in S., Deutschland, zugestellt.