Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri fest, dass der Aufenthaltsort des Beklagten trotz intensiver Nachforschungen durch den Kläger nicht habe ermittelt werden können. Der Beklagte wurde mittels Publikation im Amtsblatt aufgefordert, innert 20 Tagen eine Klageantwort einzureichen. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. 1.4. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 (veröffentlicht im Amtsblatt) wurde dem Beklagten eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. -3-