106 ZPO), jedenfalls im Falle eigentlicher "Justizpannen" (vgl. BGE 9C_666/2018 E. 7.2.2.2). Hiervon kann vorliegend gesprochen werden, sodass die obergerichtliche Entscheidgebühr nicht den Beklagten aufzuerlegen ist, welche insofern nicht als unterlegene Partei gelten, sondern auf die Staatskasse zu nehmen ist. Ebenso wenig sind die Beklagten zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Da Art. 107 Abs. 2 ZPO die Kostenfolgen zu Lasten des Kantons explizit auf die Gerichtskosten beschränkt, besteht aber keine gesetzliche Grundlage, um den Kanton zur Tragung der Parteikosten zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1; vgl. RÜ- EGG/RÜEGG, a.a.O., N. 11 zu Art.