Gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO ist anders zu entscheiden, wenn der korrigierte erstinstanzliche Entscheid allein auf einen Fehler des Gerichts und nicht auf einen Parteiantrag zurückgeht und wenn sich im Rechtsmittelverfahren auch der Rechtsmittelbeklagte nicht mit diesem Entscheid identifiziert (RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 106 ZPO), jedenfalls im Falle eigentlicher "Justizpannen" (vgl. BGE 9C_666/2018 E. 7.2.2.2).