4. Die Beklagten verzichteten im Berufungsverfahren unter Hinweis darauf, dass die Absicht der Parteien die vergleichsweise Erledigung des Verfahrens gewesen sei, auf die Erstattung einer Berufungsantwort bzw. die Stellung von Anträgen und hielten dafür, ihnen seien keine Kosten aufzuerlegen. Verzichtet die Partei auf eine Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren, verliert sie ihre Parteistellung nicht und kann bei Unterliegen kostenpflichtig werden. Gestützt auf Art.