Demgegenüber ist der Einwand der Kläger begründet, dass es unverhältnismässig wäre, für das Schlichtungsverfahren die Maximalgebühr von Fr. 300.00 (§ 6 Abs. 1 lit. a VKD analog) zu verfügen, wenn keine eigentliche Schlichtung durchgeführt wurde. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren ist demnach auf Fr. 200.00 zu reduzieren.