Gemäss § 3 Abs. 1 VKD bemisst das Gericht die Entscheidgebühr innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass der Streitwert vor Vorinstanz sehr hoch war. Die Kläger beantragten, auf dem Inhaber- Papier-Schuldbrief über nominell CHF 200’000.00 sei zu bemerken, dass die grundpfandgesicherte Schuld gegenüber den Beklagten noch CHF 87’000.00 betrage. Der Streitwert betrug damit über Fr. 100’000.00. -9-