3. Die Kläger machen weiter geltend, dass die durch die Vorinstanz festgesetzte Pauschale von Fr. 300.00 unverhältnismässig sei. Massgeblich für die Festlegung der Gerichtskosten sei der Zeitaufwand und die Bedeutung der Streitsache (§ 3 Abs. 1 VKD). Bei Klageanerkennung, Vergleich oder Klagerückzug betrügen die Gerichtkosten bis zu Fr. 300.00, für die Ausstellung eines Weisungsentscheides Fr. 50.00 bis Fr. 300.00. Der Maximalbetrag sei zu erheben, wenn eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden sei oder das Verfahren aus anderen Gründen als besonders aufwendig erscheine. Vorliegend sei beides nicht der Fall.