O., N. 6 und 11 zu Art. 208 ZPO]), ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die von den Parteien am 22./27. April 2022 getroffene und der Vorinstanz eingereichte Vereinbarung in dieser Hinsicht problemlos erscheint. Sie wurde über einen vergleichsfähigen, vermögensrechtlichen Gegenstand geschlossen und ist sowohl klar als auch – gemessen am im Schlichtungsgesuch gestellten Begehren – vollständig. Damit ist das von den Klägern eingeleitete Schlichtungsverfahren zufolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben.