Diese Absicht bestätigten auch die Beklagten mit ihrer Eingabe vom 19. Juni 2022 im vorliegenden Berufungsverfahren. Auch wenn Art. 208 Abs. 1 ZPO den Regelfall, nämlich den unter Mitwirkung der Schlichtungsbehörde zustande gekommenen Vergleich im Visier hat, kann die Schlichtungsbehörde auch einen im Rahmen privater Verhandlungen zustande gekommenen Vergleich zu Protokoll nehmen (Art. 208 Abs. 1 ZPO; Botschaft ZPO, BBI 2006 7221 ff., S. 7331; HONEGGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 208 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 20 Rz.