Der Friedensrichter hat das Verfahren nicht infolge eines Vergleichs, sondern infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt abgeschrieben. Dies, obwohl offensichtlich kein solcher Rückzug erklärt, sondern verlangt wurde, das Verfahren aufgrund des Vergleichs abzuschreiben, unter Hinweis auf Art. 208 ZPO. Im Vergleich wird in Ziff. 4.1 auch festgehalten, dass mit allseitiger Unterzeichnung die Kläger innert 7 Tagen die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens beantragen sollen, womit unter Berücksichtigung des Inhalts des Vergleichs, der vollumfänglich im Sinne der Kläger ausfiel, lediglich eine vergleichsweise Einigung gemeint gewesen sein konnte.