2. 2.1. Die Kläger machen geltend, dass der Friedensrichter des Kreis VIII das Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt abgeschrieben habe, obwohl es gestützt auf die mit den Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom 22./27. April 2022 als vergleichsweise erledigt abzuschreiben gewesen wäre. 2.2. Gemäss Schreiben der Kläger vom 27. April 2022 an das Friedensrichteramt des Kreis VIII ersuchten diese um vergleichsweise Erledigung und verwiesen explizit auf Art. 208 ZPO sowie darum, der Abschreibungsverfügung den Vergleich anzuheften und diesen zu stempeln.