des Schlichtungsgesuchs als erledigt abgeschrieben wird, anstatt wie verlangt infolge eines Vergleichs, da einem solchen Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen (und damit vollstreckbaren) Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO) und somit durchaus materielle Bedeutung zukommt. Für die Berechnung des Streitwerts ist daher auf die Begehren vor Vorinstanz bzw. den in Frage stehenden Vergleich abzustellen. Dieser beträgt mehr als Fr. 10'000.00, womit das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist.