308 Abs. 2 ZPO). Die Parteien (bzw. die Kläger) beantragten mit Schreiben vom 27. April 2022, das Verfahren zufolge Vergleichs zwischen den Parteien als erledigt abzuschreiben. Demgegenüber schrieb der Friedensrichter des Kreis VIII das Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt ab.