Vor dem Friedensrichter beantragten die Kläger die Anweisung an das Grundbuchamt, wonach im Grundbuch und auf dem auf der Liegenschaft R. […] lastenden Inhaber-Papier-Schuldbrief im 3. Rang, ID.[…], über nominell Fr. 200’000.00 zu bemerken sei, dass die grundpfandgesicherte Schuld (gegenüber den Beklagten) noch Fr. 87’000.00 betrage. Es handelt sich damit um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10’000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).