1.3.4. Im vorliegenden Fall hat der Friedensrichter das Verfahren nicht infolge Klagerückzugs, sondern "infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt" abgeschrieben. Diese Abschreibungsverfügung ist als solche nach Art. 206 bzw. Art. 242 ZPO (und nicht nach Art. 208 ZPO bzw. Art. 241 ZPO) zu betrachten, und damit ein Endentscheid im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung. Rechtsmittel ist folglich die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) oder subsidiär die Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO).