242 ZPO (BGE 4A_131/2013 E. 2.2.2.2, m.w.H.). In seiner Rechtsprechung ging das Bundesgericht verschiedentlich davon aus, bei einer Abschreibungsverfügung handle es sich um eine "prozessleitende Verfügung besonderer Art", gegen die nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO die Beschwerde offenstehe, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (vgl. BGE 4A_131/2013 E. 2.2.2.2). In einem Fall betreffend die Rechtsmittel gegen ein abgewiesenes Gesuch um Wiederherstellung eines versäumten Schlichtungstermins (Art. 148 f. ZPO)