1.3.3. Wird demgegenüber das Schlichtungsgesuch zurückgezogen, was insbesondere bei Säumnis des Klägers in der Schlichtungsverhandlung angenommen wird, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 206 Abs. 1 und 3, Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis des Klägers infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO (BGE 4A_131/2013 E. 2.2.2.2, m.w.H.).