59 Abs. 2 lit. e ZPO). Im Gegensatz zu Art. 241 Abs. 3 ZPO sieht das Gesetz für das Schlichtungsverfahren nicht explizit eine Abschreibungsverfügung vor. Die in Art. 241 Abs. 3 ZPO vorgeschriebene Abschreibung beurkundet im Übrigen den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung (eines Vergleichs), erfolgt aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle, und stellt einen rein deklaratorischen Akt dar. Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde gemäss Art. 308 ff. bzw. 319 ff.