Angefochten ist eine Verfügung eines Friedensrichteramts, in der das Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches als erledigt abgeschrieben wurde. Während im ordentlichen (und vereinfachten) Verfahren nach der Zustellung der Klage an die beklagte Partei der Kläger die Klage – ohne Rechtskraftwirkung – nur noch mit Zustimmung der beklagten Partei zurückziehen kann (Art. 65 ZPO), ist im Schlichtungsverfahren zu unterscheiden (vgl. GLOOR/UMBRICHT, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021 [KUKO ZPO], N. 3 zu Art. 208 ZPO) zwischen dem "vorbehaltlosen" Rückzug der Klage (vgl. Art.