zu den Art. 308-318 ZPO). Das Obergericht ist demnach für die Beurteilung des gegen die Verfügung vom 23. Mai 2022 erhobenen Rechtsmittels zuständig. 1.3. 1.3.1. Die Kläger reichten ihre Rechtsmittelschrift als "Berufung (evtl. Beschwerde)" ein. Vorab ist zu klären, welches Rechtsmittel einschlägig ist.