BGG wird damit nicht verletzt. Im Gegenteil schreibt dieser vor, dass die Kantone als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte einsetzen, welche als Rechtsmittelinstanzen entscheiden – mit den gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen. Als erste kantonale Instanz kommt dabei nicht bloss ein Gericht in Betracht, sondern auch eine Verwaltungs- oder wie vorliegend die Schlichtungsbehörde (vgl. Botschaft BGG, BBI 2001 4202 ff., S. 4311; REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Vorb. zu den Art. 308-318 ZPO).