Dieses Vorgehen wurde als mit dem Grundsatz der double instance unvereinbar angesehen. Dies weil die Kantone seit dem 1. Januar 2011 verpflichtet sind, von wenigen nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, einen doppelten Instanzenzug zur Verfügung zu stellen, damit der Entscheid durch ein (hierarchisch übergeordnetes) kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann. Damals bestand die entsprechende Rechtsmittelmöglichkeit (an das Justizgericht) gemäss § 38 Abs. 1 lit. e GOG im Kanton Aargau noch nicht. Demgegenüber entscheidet das Obergericht über Berufungen und Beschwerden als Rechtsmittelinstanz (§ 10 f. EG ZPO). Auch Art. 75 Abs. 2 BGG wird damit nicht verletzt.