Der von den Klägern erwähnte Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau betraf die Frage, ob ein Ablehnungsbegehren gegen einen Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter entsprechend § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO direkt beim Obergericht einzureichen ist, womit das Obergericht als erste und einzige Instanz über das Begehren entscheiden würde. Dieses Vorgehen wurde als mit dem Grundsatz der double instance unvereinbar angesehen.