1.2. Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, dass zufolge des Grundsatzes der "double instance" (Art. 75 Abs. 2 BGG) das Bezirksgericht für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zuständig sein müsse. Schlichtungsbehörden gälten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als gerichtliche Instanzen (m.H. auf BGE 117 II 506 E. 2). Das Obergericht sei folglich nicht Rechtsmittelinstanz des Friedensrichteramtes sondern einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 1 BGG.