1. 1.1. Der Friedensrichter hat mit Verfügung vom 23. Mai 2022 das von der Klägerin eingeleitete Schlichtungsverfahren "infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches als erledigt abgeschrieben". Die Klägerin hat dagegen das Rechtsmittel der "Berufung (evtl. Beschwerde)" ergriffen.