4. Subeventuell sei die Streitsache zur neuen Entscheidung an das Friedensrichteramt Kreis VIII zurückzuweisen. 6. [recte: 5.] Die vorinstanzlichen Entscheidkosten seien mit maximal CHF 200.00 festzulegen. 7. [rechte: 6.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Das Bezirksgericht Brugg leitete die Rechtsmitteleingabe mit Schreiben vom 13. Juni 2022 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 2.3. Die Beklagten erstatteten mit Eingabe vom 19. Juni 2022 (Postaufgabe) keine Anträge in der Sache, verlangten jedoch, dass ihnen keine Kosten zu belasten seien. Das Obergericht zieht in Erwägung: