2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.2. Am 27. April 2022 reichten die Kläger dem Friedensrichteramt eine zwischen ihnen und den Beklagten abgeschlossene Vereinbarung ein und ersuchten darum, das Schlichtungsverfahren zufolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben (Art. 208 ZPO). 1.3. Am 23. Mai 2022 verfügte das Friedensrichteramt des Kreises VIII: " 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches als erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten von CHF 300.00 werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem Vorschuss von CHF 300.00 verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO)."