4. 4.1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Rückzugs abgeschrieben. - 32 - 4.2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 5. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'500.00 wird der Beklagten auferlegt. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger seine richterlich auf Fr. 2'600.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)