ab Phase 7: 1. Mai 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Für D. Fr. 145.00 Für E. Fr. 145.00 2.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. 3.1. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Muri vom 14. Juni 2021 aufgehoben und festgestellt, dass zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Beklagten und der Kinder D. und E. das Familiengericht Muri zuständig ist. 3.2. Im Übrigen wird die Anschlussberufung abgewiesen.