Verfahren in richterlich festgesetzter Höhe von gerundet Fr. 2'600.00 (Grundentschädigung Fr. 3'630.00 [vgl. AGVE 2001 Nr. 1 S. 27 f.; § 3 Abs. 1 lit. d AnwT], Abzug von 20% für die entfallene Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], Zuschlag von insgesamt 5 % für die Eingaben vom 8. Juni 2022 und 10. August 2022 [§ 6 Abs. 3 AnwT], Abzug von 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT], Auslagenpauschale Fr. 50.00 [§ 13 Abs. 1 AnwT], 7.7 % MWSt.) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.