8. Vorliegend sind die Kinderunterhaltsbeiträge gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid insgesamt zu Lasten der Beklagten zu erhöhen, sodass diesbezüglich von einem Unterliegen der Beklagten auszugehen ist. Auch hinsichtlich der Obhut und der damit verbundenen Anträge (Vollzug des Obhutswechsels, zivilrechtlicher Wohnsitz der Kinder, Besuchsrecht des Klägers, Erziehungsgutschriften) sowie des nachehelichen Unterhalts unterliegt die Beklagte vollständig. Zudem ist auch bezüglich der Anschlussberufung des Klägers (Besuchs- und Ferienrecht) im Wesentlichen von einem Unterliegen der Beklagten auszugehen.