7.1.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber der familienrechtlichen Unterstützungspflicht subsidiär (BGE 143 III 617 E. 7 mit Hinweisen). Aufgrund ihrer Subsidiarität kann einem bedürftigen Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2).