Wie die Vorinstanz erwog und unangefochten blieb, ist die Beklagte mit K. in ein neues gemeinsames Heim gezogen unter Verpflichtung der Solidarschuldnerschaft, führten die beiden einen gemeinsamen Haushalt und haben zwei gemeinsame Wunschkinder (angefochtener Entscheid E. 10.3), sodass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sich die Beklagte durchaus in einem qualifizierten Konkubinat befand, welches den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfallen liess. Es hat daher betreffend nachehelichen Unterhalt beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 7. 7.1. 7.1.1. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.