zusammenwohnte (angefochtener Entscheid E. 10.3) und der vorinstanzliche Entscheid vom 14. Juni 2021 datiert, mithin nicht ein Konkubinat von etwas weniger als drei Jahren, sondern von fast vier Jahren bestand. Wie die Vorinstanz erwog und unangefochten blieb, ist die Beklagte mit K. in ein neues gemeinsames Heim gezogen unter Verpflichtung der Solidarschuldnerschaft, führten die beiden einen gemeinsamen Haushalt und haben zwei gemeinsame Wunschkinder (angefochtener Entscheid E. 10.3), sodass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sich die Beklagte durchaus in einem qualifizierten Konkubinat befand, welches den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfallen liess.