Der Umstand, dass das Konkubinat nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids aufgelöst wurde, ist aber nicht ausschlaggebend für die Frage, ob vor dessen Auflösung ein qualifiziertes Konkubinat vorlag und damit der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfiel. Soweit die Beklagte sodann weiter einzig auf die Dauer des Konkubinats verweist, genügen ihre Ausführungen der Begründungspflicht nicht, ist doch für die Frage des Vorliegens eines qualifizierten Konkubinats – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – nicht einzig auf die Dauer des Konkubinats abzustellen, zumal, wie die Vorinstanz festgestellt hat und unbestritten blieb, die Beklagte mit K. seit ca. August oder September 2017