Vorliegend bringt die Beklagte gegen das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats einzig vor, dass dieses noch keine drei Jahre bestanden habe und kurz nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils aufgelöst worden sei (Berufung S. 16 f. und S. 26). Der Umstand, dass das Konkubinat nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids aufgelöst wurde, ist aber nicht ausschlaggebend für die Frage, ob vor dessen Auflösung ein qualifiziertes Konkubinat vorlag und damit der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfiel.