6.2. Zu beachten ist hierbei, dass das Vorliegen eines gefestigten bzw. qualifizierten Konkubinats stets zum Wegfall der Unterhaltspflicht führt. Zu verstehen ist hierunter eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Entscheidend ist, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3